Seitenbereiche
Top informiert mit unseren Steuernews
Inhalt

Abschiedsfeier vom Betrieb abzugsfähig

Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig

Der Fall

Ein Ingenieur hatte auf seine Kosten anlässlich seines Wechsels von seinem bisherigen Arbeitgeber an eine Fachhochschule ca. 100 Gäste eingeladen. Die Gästeliste stimmte er mit seinem bisherigen Arbeitgeber ab. Eingeladen wurden Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands- und Behördenvertreter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung. Das Finanzamt erkannte die von ihm getragenen Aufwendungen nicht als Werbungskosten an. Das Finanzgericht (FG) Münster gab dem Ingenieur aber Recht.

Das Urteil

Die Finanzrichter waren der Auffassung, dass die Aufwendungen für die Abschiedsfeier beruflich veranlasst waren und daher als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Für den Werbungskostenabzug spricht u. a., dass der Anlass der Feier, nämlich der Arbeitgeberwechsel des Klägers, beruflicher Natur war. Außerdem stammten alle Gäste des Klägers aus seinem beruflichen Umfeld. Private Freunde oder Angehörige wurden nicht eingeladen. Ebenso wenig waren die Ehe- bzw. Lebenspartner der Geschäftspartner eingeladen worden. Auch die Tatsache, dass der Ingenieur mit seinem bisherigen Arbeitgeber die Gästeliste abgestimmt hatte, sprach für eine berufliche Veranlassung (Urteil vom 29.5.2015, 4 K 3236/12).

Revision

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen. Die auf den Streitfall angewandten Rechtsgrundsätze seien höchstrichterlich geklärt. Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig.

Stand: 28. September 2015

Bild: ilfotokunst - Fotolia.com

Über Müller & Partner:
Von Sulingen und der Zweigstelle in Kirchdorf aus betreuen wir sowohl regionale als auch überregionale Mandate. Speziell der Einsatz einer flexiblen Arbeitsplattform für die Zusammenarbeit in der Finanz- und Lohnbuchhaltung ermöglicht es uns, auch über die Region hinaus mit unseren Mandanten erfolgreich zusammenzuarbeiten.

Sie haben Fragen zu einem Thema? Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.