Seitenbereiche
Top informiert mit unseren Steuernews
Inhalt

Spendenabzug für Flüchtlingshilfe

Sonderausgabenabzug

Zuwendungen für mildtätige, religiöse, wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzung ist eine vom Spendenempfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellte Zuwendungsbestätigung (§ 50 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung).

Vereinfachte Zuwendungsnachweise

Für Spenden im Rahmen der Flüchtlingshilfe hat die Finanzverwaltung in einem aktuellen BMF-Schreiben (vom 22.9.2015, IV C 4 – S 2223/07/0015:015) vereinfachte Zuwendungsnachweise zugelassen. Für Spenden auf ein Sonderkonto von Hilfsorganisationen zur Unterstützung von Flüchtlingen reicht der Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug oder der PC-Ausdruck bei Onlineüberweisungen als Spendennachweis. Dies gilt für Beträge in unbegrenzter Höhe.

Arbeitslohnspenden

Steuerbegünstigt sind auch sogenannte Arbeitslohnspenden. Behält der Arbeitgeber einen bestimmten Anteil vom Bruttogehalt ein und führt er diesen an eine gemeinnützige oder mildtätige Einrichtung der Flüchtlingshilfe ab, stellt dieser Lohnteil keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Stand: 27. Oktober 2015

Bild: Volker Witt - Fotolia.com

Über Müller & Partner:
Von Sulingen und der Zweigstelle in Kirchdorf aus betreuen wir sowohl regionale als auch überregionale Mandate. Speziell der Einsatz einer flexiblen Arbeitsplattform für die Zusammenarbeit in der Finanz- und Lohnbuchhaltung ermöglicht es uns, auch über die Region hinaus mit unseren Mandanten erfolgreich zusammenzuarbeiten.

Sie haben Fragen zu einem Thema? Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.