Seitenbereiche
Top informiert mit unseren Steuernews
Inhalt

International: Ende „weißer“ Einkünfte bei hybriden Gesellschaftsformen

Hybride Gesellschaftsformen

In anderen Staaten gelten bekanntlich andere Gesetze. So kommt es nicht selten vor, dass ein Staat, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, eine nach deutschem Recht als Kapitalgesellschaft qualifizierte Gesellschaft als Personengesellschaft würdigt und umgekehrt. Folge ist, dass die Unternehmensgewinne oftmals nicht besteuert werden (so genannte weiße Einkünfte).

Gesetzesänderung

Im Jahressteuergesetz 2013 soll jene die Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen regelnde Vorschrift des § 50d Einkommensteuergesetz (so genannte Treaty-Override-Klausel) um einen Satz 11 ergänzt werden. Die neue Vorschrift soll in Anlehnung an die Grundsätze des OECD-Musterkommentars weiße Einkünfte vermeiden helfen, indem sie den Anspruch auf völlige oder teilweise Steuererstattung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen ausschließlich der Person zuwendet, „der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach den Steuergesetzen des anderen Vertragsstaates als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person zugerechnet werden“. Damit soll künftig sichergestellt sein, dass Deutschland einem Antragsteller nur dann Entlastung von den hierzulande anfallenden Abzugssteuern gewährt, wenn der andere Staat die Einkünfte dem Antragsteller tatsächlich zurechnet und diesen auch besteuert.

Stand: 12. April 2012

Bild: plus69free - Fotolia.com

Über Müller & Partner:
Von Sulingen und der Zweigstelle in Kirchdorf aus betreuen wir sowohl regionale als auch überregionale Mandate. Speziell der Einsatz einer flexiblen Arbeitsplattform für die Zusammenarbeit in der Finanz- und Lohnbuchhaltung ermöglicht es uns, auch über die Region hinaus mit unseren Mandanten erfolgreich zusammenzuarbeiten.

Sie haben Fragen zu einem Thema? Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.