Seitenbereiche
Top informiert mit unseren Steuernews
Inhalt

Firmenwagen und Zuzahlung des Arbeitnehmers

1-%-Methode

Der Vorteil der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten sowie für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist als geldwerter Vorteil der Besteuerung zu unterwerfen. Zur Bemessung der Privatnutzung kommt im Regelfall die so genannte 1-%-Methode zur Anwendung. Bei diesem Berechnungsverfahren wird der private Vorteil pauschalierend und typisierend mit 1 % des Listenpreises bewertet. Individuelle tatsächliche Nutzungsverhältnisse oder wie im Streitfall Kostenbeteiligungen des Arbeitnehmers werden nicht berücksichtigt.

Der Fall

Im Streitfall lag der untypische Umstand vor, dass der Arbeitnehmer die Benzinkosten für alle beruflichen und privaten Fahrten sowie für die täglichen Fahrten zur Arbeit selbst getragen hat. Er wollte diese Kosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften abziehen. Das Finanzamt ließ den Werbungskostenabzug nicht zu, da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Werbungskostenabzug einzelner vom Arbeitnehmer selbst getragener Kfz-Kosten bei der 1-%-Methode nicht in Betracht kommt.

Änderung der Rechtsprechung

Der BFH hat jetzt anlässlich dieses Falls seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben (BFH vom 18.10.2007, VI R 57/06). In der aktuellen Entscheidung (vom  30.11.2016, VI R 2/15) betont der Senat, dass individuell getragene Aufwendungen des Arbeitnehmers den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung sehr wohl mindern. Es fehle insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Damit würde insoweit auch kein Arbeitslohn vorliegen. 

Kein negativer geldwerter Vorteil

In einem anderen Fall hatte der BFH zur Anwendung der Fahrtenbuchmethode entschieden, dass durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers kein negativer geldwerter Vorteil entstehen kann. Dies hat zur Folge, dass Aufwendungen, die den privaten Nutzungsvorteil übersteigen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden können (BFH vom 30.11.2016, VI R 49/14).

Stand: 29. März 2017

Bild: photofey - Fotolia.com

Über Müller & Partner:
Von Sulingen und der Zweigstelle in Kirchdorf aus betreuen wir sowohl regionale als auch überregionale Mandate. Speziell der Einsatz einer flexiblen Arbeitsplattform für die Zusammenarbeit in der Finanz- und Lohnbuchhaltung ermöglicht es uns, auch über die Region hinaus mit unseren Mandanten erfolgreich zusammenzuarbeiten.

Sie haben Fragen zu einem Thema? Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.