Seitenbereiche
Top informiert mit unseren Steuernews
Inhalt

Scheinselbstständigkeiten beim Personal

Mehrere Arbeitgeber

Vielfach hält sich die irreführende Meinung hartnäckig, dass Personen, die mehreren Beschäftigungen bei unterschiedlichen Auftraggebern zu verschiedenen Zeiten nachgehen, selbstständig sind. Diese Auffassung trifft in den allermeisten Fällen nicht zu. Ein Kellner, der für drei Gastwirte arbeitet, ist angestellt, nicht selbstständig. Genauso verhält es sich beim Zimmermädchen, das in zwei Hotelbetrieben jeweils halbtags tätig ist. Ein Klavierspieler, der jeden Abend für mehrere Stunden in der Hotellobby für Unterhaltung sorgt, kann hingegen ein selbstständiger Musiker sein.

Abgrenzungskriterien

Für die Unterscheidung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit sind folgende Prüfpunkte maßgeblich: Wird die Leistung weisungsgebunden erbracht und ist die Person in die Organisation des Arbeitgebers eingebunden? Letzteres ist der Fall, wenn der Beschäftigte feste Arbeitszeiten hat und Arbeit von anderen entgegennimmt und diesen zuarbeitet. So beispielsweise der Kellner, der die von der Küche gefertigten Speisen serviert.

Unternehmerrisiko

Ein weiteres wichtiges Abgrenzungskriterium ist das Unternehmerrisiko. Trägt die beschäftigte Person kein Unternehmerrisiko, liegt grundsätzlich ein Angestelltenverhältnis vor. Das Risiko, den Job zu verlieren, gilt nicht als Unternehmerrisiko. Kein Unternehmerrisiko trägt der Kellner oder das Zimmermädchen. Beim Klavierspieler liegt hingegen im Regelfall Unternehmerrisiko vor, auch wenn er als Musiker bei mehreren Hotels tätig ist. Ausnahme: Der Musiker hat einen oder mehrere feste Arbeitsverträge. Bei einem freischaffenden Musiker fehlt es auch im Regelfall an dem Erfordernis der Eingliederung in die Organisationsstruktur des Hotelbetriebes.

Antragsverfahren

Im Zweifelsfall sollte der Gastronom/Hotelier eine Statusklärung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen. Geschieht dies vor Beschäftigungsaufnahme, sind bis zum Ergehen des Bescheides keine Sozialabgaben zu entrichten. Das Ergebnis aus dem Statusklärungsverfahren ist auch für einen Sozialversicherungsprüfer bindend (§ 7a Abs. 1 viertes Sozialgesetzbuch – SGB IV).

Stand: 26. September 2017

Bild: tasutaya - Fotolia.com

Über Müller & Partner:
Von Sulingen und der Zweigstelle in Kirchdorf aus betreuen wir sowohl regionale als auch überregionale Mandate. Speziell der Einsatz einer flexiblen Arbeitsplattform für die Zusammenarbeit in der Finanz- und Lohnbuchhaltung ermöglicht es uns, auch über die Region hinaus mit unseren Mandanten erfolgreich zusammenzuarbeiten.

Sie haben Fragen zu einem Thema? Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.