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Umsatzsteuer bei der Abgabe von Speisen und Getränken

Lieferung oder sonstige Leistung?

Ist der Verkauf von zum sofortigen Verzehr zubereiteter Speisen eine Lieferung oder eine sonstige Leistung? Diese Frage, wonach sich der anwendbare Umsatzsteuersatz bestimmt, entwickelte sich in letzter Zeit zum Dauerbrenner in der Gastronomiewirtschaft. Der Europäische Gerichtshof hat nun in mehreren Urteilen festgelegt, dass bei der Prüfung, ob der Speisenverkauf eine Lieferung oder eine Dienstleistung darstellt, sämtliche Umstände zu berücksichtigen sind, unter denen der Speisenverkauf abgewickelt wird. Im Einzelnen sind jeweils die dominierenden Bestandteile zu bestimmen.

Speisenverkauf als Lieferung:

Als Lieferung und damit mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern sind der Verkauf von Nahrungsmitteln an Imbissständen (Urt. v. 10.3.2011 C 497/09, C 501/09) und in Kinos zum Verzehr im Kinofoyer oder -saal (Urt. v. 10.3.2011 C 499/09). Diesen Speisen sei eine „einfache, standardisierte Zubereitung wesenseigen“.

Speisenverkauf als sonstige Leistung:

Als sonstige Leistung und damit mit dem allgemeinen Steuersatz zu besteuern ist hingegen die Leistung eines Partyservices (Urt. v. 10.3.2011 C. 502/09). Hier seien die Speisen nicht das Ergebnis einer bloßen Standardzubereitung. Die Speisenzubereitung eines Partyservices weist vielmehr einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil auf, „da sie mehr Arbeit und Sachverstand, wie etwa hinsichtlich der Kreativität und der Darreichungsform der Gerichte, erfordern,“ so der EuGH.

Stand: 12. August 2011

Bild: Christian Stoll – Fotolia.com

Über Müller & Partner:
Von Sulingen und der Zweigstelle in Kirchdorf aus betreuen wir sowohl regionale als auch überregionale Mandate. Speziell der Einsatz einer flexiblen Arbeitsplattform für die Zusammenarbeit in der Finanz- und Lohnbuchhaltung ermöglicht es uns, auch über die Region hinaus mit unseren Mandanten erfolgreich zusammenzuarbeiten.

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