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Verordnung zu den Dokumentationspflichten des Mindestlohngesetzes

Neue Verordnung

Am 29.7.2015 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die neue „Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den §§ 16 und 17 des Mindestlohngesetzes und den §§ 18 und 19 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen“, kurz Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung – MiLoDokV genannt, veröffentlicht.

Eingeschränkte Dokumentationspflichten

Zu den wesentlichen Neuregelungen gehört u. a. die Eingrenzung der Aufzeichnungspflichten auf Arbeitnehmer(innen) mit einem verstetigten regelmäßigen Monatsentgelt von bis zu € 2.958,00 brutto. Bei allen anderen Arbeitnehmer(innen) mit einem höheren Arbeitsentgelt müssen keine Aufzeichnungen geführt werden.

€ 2.000,00 Grenze

Hat der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ein verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt von brutto € 2.000,00 für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt, sind für diese ebenfalls keine Aufzeichnungspflichten gegeben (§ 1 Satz 3 MiLoDokV).

Nahe Angehörige

Ferner gelten die Aufzeichnungspflichten nicht für im Betrieb des Arbeitgebers arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers (§ 1 Abs. 2 MiLoDokV).

Stand: 28. September 2015

Bild: Imillian - Fotolia.com

Über Müller & Partner:
Von Sulingen und der Zweigstelle in Kirchdorf aus betreuen wir sowohl regionale als auch überregionale Mandate. Speziell der Einsatz einer flexiblen Arbeitsplattform für die Zusammenarbeit in der Finanz- und Lohnbuchhaltung ermöglicht es uns, auch über die Region hinaus mit unseren Mandanten erfolgreich zusammenzuarbeiten.

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