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Unterbringung im Pflegeheim

Steuerliche Behandlung der Aufwendungen

Außergewöhnliche Belastungen

Kosten für einen Pflegeplatz sind im Regelfall als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer absetzbar. In vielen Fällen scheitert oder vermindert sich der Steuerabzug allerdings wegen der zumutbaren Eigenbelastung. Danach sind außergewöhnliche Belastungen bis in Höhe von 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Steuerpflichtigen zumutbar.

Haushaltsnahe Dienstleistung

Aufwendungen, die unter die zumutbare Belastung fallen, lassen sich außerdem als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Einkommensteuer abziehen. Abzugsfähig sind bis zu 20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 € im Kalenderjahr. Dies gilt aber nicht, wenn die Zahlungen nicht unmittelbar an das Pflegeheim, sondern – wie im Streitfall – an die Stadtkämmerei gezahlt werden (FG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.12.2014, 6 K 2688/14).

Stand: 27. Mai 2015

Bild: Gajus - Fotolia.com

Über Müller & Partner:
Von Sulingen und der Zweigstelle in Kirchdorf aus betreuen wir sowohl regionale als auch überregionale Mandate. Speziell der Einsatz einer flexiblen Arbeitsplattform für die Zusammenarbeit in der Finanz- und Lohnbuchhaltung ermöglicht es uns, auch über die Region hinaus mit unseren Mandanten erfolgreich zusammenzuarbeiten.

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